Aus aktuellem Anlass 🎄

Im Gesetz wird der Austausch von Gegenständen als «Schenkung von Hand zu Hand durch Übergabe der Sache vom Schenker an den Beschenkten» definiert. Übergibt am Weihnachtsfest beispielsweise der Sohn seiner Mutter Pralinés und nimmt von ihr ein Paar Socken entgegen, kommt rechtlich gesehen je ein Schenkungs-Vertrag zustande.

Nun mögen Socken und Süssigkeiten nicht besonders originell sein, gut gebrauchen kann man sie allemal. Was aber, wenn ein Geschenk weder gefällt noch passt?

  • Darf man ein Geschenk ablehnen? Ja. Der Schenkungsvertrag kommt erst mit der Annahme des Geschenkes zustande. Nun sieht man einem hübsch verpackten Weihnachtsgeschenk von aussen nicht unbedingt an, worauf man sich einlässt.
  • Darf man Geschenke weiter verschenken? Ja. Im Moment der Übergabe des Geschenks wird die beschenkte Person Eigentümerin.
  • Darf man Geschenke weiterverkaufen? Ja. Die rechtliche Begründung lesen Sie in den obigen Antworten. Vorschriften zur Preisgestaltung gibt es keine.
  • Darf man Geschenke zurückgeben? Nein. Einmal angenommen, wird die beschenkte Person Eigentümerin des Geschenkes. Das Gesetz sieht kein Rückgaberecht vor.
  • Darf man ein Geschenk in den Laden zurückbringen? Nein. Beim Kaufvertrag gilt das Gleiche wie beim Schenkungsvertrag. Es gibt im Gesetz kein Rückgaberecht.

Quelle: https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/rechtsfragen/sonstiges-recht/schoene-bescherung-darf-ich-das-weihnachtsgeschenk-weiterverschenken

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